

Die Fördersätze zur Einspeisevergütung wurden erneut angepasst. Sie gelten, wenn Sie Ihre Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) zwischen 1. Februar 2026 und 31. Juli 2026 in Betrieb nehmen. Finden Sie heraus, was das für Eigentümer im Märkischen Kreis, Sieger- und Sauerland bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Strom aus PV-Anlagen, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, erhalten Betreiber derzeit eine gesetzlich garantierte Einspeisevergütung – und zwar für 20 Jahre ab dem Kalenderjahr nach Inbetriebnahme.
- Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, wann die Anlage in Betrieb geht, wie groß sie ist und ob der Strom vollständig oder nur teilweise eingespeist wird.
- Geht Ihre Anlage nach dem 24. Februar 2025 in Betrieb, greift außerdem das Solarspitzengesetz. Bei negativen Strompreisen an der Börse erhalten Sie keine Einspeisevergütung. Dafür wird der jeweilige Zeitraum an die 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung angehängt.
Das können Sie tun
- Lassen Sie von einem Experten überprüfen, ob sich eine PV-Anlage auf Ihrem Dach wirtschaftlich lohnt.
- Vergleichen Sie Ihren Stromverbrauch und die aktuellen Strompreise, um das passende Einspeisemodell zu wählen.
- Informieren Sie sich über Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten. Profitieren Sie ggf. vom Nullsteuersatz auf Photovoltaik-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Spezialisten der Volksbank in Südwestfalen oder Volksbank Sauerland beraten Sie gern.
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung ist eine staatlich garantierte Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien, der ins öffentliche Netz eingespeist wird. Sie wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Betreiber einer Photovoltaik-Anlage erhalten für jede eingespeiste Kilowattstunde (kWh) einen festgelegten Betrag. Die Höhe der Vergütung hängt von 3 Faktoren ab:
- dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
- der Leistung der Anlage und
- der Einspeiseart (Volleinspeiser versus Teileinspeiser).
Der jeweils gültige Vergütungssatz ist für zwanzig Jahre garantiert. Dabei zählt das Kalenderjahr der Inbetriebnahme nicht mit. Beispiel: Sie nehmen eine PV-Anlage im Juli 2026 in Betrieb. Die zwanzig Jahre zählen ab 1. Januar 2027.
Eigentümer können mit einer PV-Anlage also nicht nur Strom für den Eigenverbrauch produzieren und dadurch Stromkosten sparen. Sie können für den selbst erzeugten und eingespeisten Strom auch die Einspeisevergütung erhalten. Diese zahlt der Stromnetzbetreiber aus.
Wie ist die Einspeisevergütung für PV-Anlagen geregelt?
Laut Erneuerbare-Energien-Gesetz gibt es in der Einspeisevergütung zwei unterschiedliche Tarife:
- einen für Volleinspeiser
- einen für Teileinspeiser
Letztere sind diejenigen, die einen Teil selbst verbrauchen und einen Teil einspeisen. Für die Volleinspeisung erhalten Sie eine höhere gesetzlich garantierte Vergütung als für eine Teileinspeisung. Bei der Teileinspeisung haben Sie jedoch den zusätzlichen finanziellen Vorteil, dass Sie Stromkosten sparen.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung?
In unserer Tabelle sehen Sie die Fördersätze zur Einspeisevergütung bei einer Inbetriebnahme der Anlage zwischen 1. Februar 2026 und 31. Juli 2026.
| Größe der Anlage | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
| Bis 10 kWp | 7,78 Cent/kWh | 12,34 Cent/kWh |
| Über 10 bis 40 kWp | 6,73 Cent/kWh | 10,35 Cent/kWh |
| Über 40 bis 100 kWp | 5,50 Cent/kWh | 10,35 Cent/kWh |
Quelle: Bundesnetzagentur und EEG § 48 Abs. 2 und 2a, § 53 Abs. 1 Nr. 2; Stand: März 2026
Volleinspeisung oder Teileinspeisung?
Die Volleinspeisung kann sich unter Umständen lohnen, wenn Sie einen geringen Stromverbrauch haben und nur einen kleinen Teil des Eigenstroms selbst nutzen können. Die Teileinspeisung hingegen kann je nach Fall bei einem hohen Eigenverbrauch und hohen Stromkosten aus dem Netz lukrativer sein.
Beispiel: Wie lässt sich die Einspeisevergütung berechnen?
Anne P. nimmt im März 2026 eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 20 Kilowattpeak (kWp) in Betrieb und entscheidet sich für eine Volleinspeisung. Laut Tabelle wird der Strom aus den ersten 10 kWp Anlagenleistung mit 12,34 Cent pro Kilowattstunde (kWh) vergütet. Für den Strom aus den weiteren 10 kWp erhält sie 10,35 Cent pro kWh.
Da beide Leistungsanteile der Anlage ungefähr gleich viel Strom erzeugen, ergibt sich eine durchschnittliche Einspeisevergütung von:
(12,34 Cent × 10 + 10,35 Cent × 10) ÷ 20 = 11,35 Cent pro kWh
Anne P. erhält für den eingespeisten Strom ihrer Anlage also im Durchschnitt 11,35 Cent pro Kilowattstunde. Der Vergütungssatz gilt grundsätzlich für 20 Jahre. Durch das Solarspitzengesetz kann sich dieser Zeitraum jedoch verlängern.
Was ist das Solarspitzengesetz?
20 Jahre garantierte Einspeisevergütung – dazu gibt eine wichtige Einschränkung: Für PV-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 den Betrieb aufnehmen, erhalten die Anlagenbetreiber keine Einspeisevergütung für Zeiträume mit negativen Börsenstrompreisen.
Negative Strompreise entstehen an der Strombörse, wenn mehr Strom produziert als verbraucht wird. Das passiert zum Beispiel an sonnigen oder windreichen Tagen, wenn viele Photovoltaik- und Windanlagen gleichzeitig Strom erzeugen, der Bedarf aber relativ gering ist.
Betreiber neuer PV-Anlagen bekommen bei solchen negativen Strompreisen keine Einspeisevergütung mehr. Stattdessen werden die betroffenen Zeiträume aber an das Ende des 20-jährigen Vergütungszeitraums angehängt. So verlängert sich also die Einspeisevergütung über die 20 Jahre hinaus.
Diese Maßnahme soll verhindern, dass Strom ins Netz eingespeist wird, obwohl bereits ein Überangebot besteht. Gleichzeitig soll sie Anreize schaffen, mehr Strom selbst zu verbrauchen, zu speichern oder die Einspeisung zeitlich zu steuern. So soll das Stromnetz stabiler werden und besser mit dem Ausbau der Solarenergie umgehen können.
Welche Änderungen sind für 2027 geplant?
Alle sechs Monate wird die Einspeisevergütung um ein Prozent gesenkt. Diese Anpassung betrifft dann jedoch nur Anlagen, die neu in Betrieb gehen. Für bestehende Anlagen gilt weiter die jeweilige garantierte Einspeisevergütung.
Die nächste Anpassung erfolgt am 1. August 2026. Sie betrifft dann alle Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 den Betrieb aufnehmen.
Diskutiert wird derzeit außerdem, das Fördersystem zu reformieren. Einen Beschluss gibt es allerdings aktuell noch nicht (Stand: März 2026). Durch die sinkende Vergütung und eine mögliche Neuregelung kann es sich je nach Situation lohnen, so früh wie möglich in eine PV-Anlage zu investieren. Nutzen Sie unsere Immobilien- und Energieexperten-Beratung.
Muss ich mich bei der Anmeldung der PV-Anlage für alle Zeiten festlegen, ob ich Teileinspeiser oder Volleinspeiser bin?
Nein. Es gilt das sogenannte Flexi-Modell: Als Anlagenbetreiber haben Sie die Möglichkeit, den Tarif jeweils vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zu wechseln. Die Meldefrist ist hierbei in der Regel der 30. November. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, von der Volleinspeisung auf die Teileinspeisung umzusteigen, wenn sich Ihr Stromverbrauch deutlich erhöht, weil Sie eine Wärmepumpe eingebaut oder sich ein Elektroauto zugelegt haben.
Sie können übrigens auch zwei PV-Anlagen auf ein und demselben Dach betreiben, die eine zur Volleinspeisung, die andere zur Teileinspeisung. Früher musste vor der Anmeldung einer zweiten Anlage eine zweijährige Wartezeit eingehalten werden. Die gibt es mittlerweile nicht mehr. Sie brauchen dann allerdings zwei getrennte Messeinrichtungen für die beiden Anlagen.
Was müssen Haus- und Wohnungseigentümer in puncto Einspeisevergütung jetzt beachten?
Eine PV-Anlage auf dem Dach ist derzeit weiterhin sowohl für Volleinspeiser als auch für Teileinspeiser eine Überlegung wert. Aufgrund der Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen müssen Bauherren von neuen Wohnimmobilien seit 2025 ohnehin eine PV-Anlage mit einplanen. Seit 2026 müssen auch Eigentümer von Bestandsimmobilien eine Photovoltaik-Anlage installieren lassen, wenn sie bei der Dachsanierung die Dachhaut einer bestehenden Immobilie vollständig erneuern lassen.
Dabei muss die PV-Anlage aufgrund der Sanierung einer Wohnimmobilie mindestens 30 Prozent der geeigneten Dachfläche der Bestandsimmobilie einnehmen. Beim Neubau von Wohngebäuden sind es sogar 30 Prozent der gesamten Dachfläche. Dazu gelten verschiedene Ausnahmen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur Solarpflicht.
Lesen Sie außerdem, wie Sie eine PV-Anlage finanzieren können. Profitieren Sie ggf. vom Nullsteuersatz auf Photovoltaik-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG). Prüfen Sie zusätzlich KfW- und regionale Förderprogramme.
Sie sind an einer PV-Anlage interessiert?
Dann lassen Sie sich im nächsten Schritt von den Spezialistinnen und Spezialisten der Volksbank in Südwestfalen oder Volksbank Sauerland ganzheitlich beraten und verpassen Sie keine Fördermöglichkeiten!
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