Immobilien verschenken leicht gemacht

Immobilien verschenken leicht gemacht
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Immobilien verschenken leicht gemacht: Wie Sie die Schenkungssteuer mit Freibeträgen umgehen

Eine Immobilie an seine Liebsten in Winterberg, Halver oder Neunkirchen zu verschenken, ist ein Akt der Großzügigkeit. Doch leider hält dabei auch das Finanzamt die Hand auf, und aus dem großen Geschenk wird schnell ein teures Unterfangen. Zum Glück gibt es völlig legale Mittel und Wege, die Schenkungssteuer zu umgehen oder zumindest zu senken. Denn wer möchte schon mehr Steuern zahlen als nötig? Hier erfahren Sie, was Sie tun können, damit die Schenkung wirklich Freude bereitet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schenkungssteuer bei Immobilien fällt an, wenn Sie eine Immobilie unentgeltlich übertragen, beziehungsweise übertragen bekommen.
  • Die Steuerbemessung erfolgt nach dem Verkehrswert der Immobilie und den persönlichen Freibeträgen.
  • Es gibt hohe Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten, zum Beispiel bis zu 400.000 Euro bei Kindern.
  • Sie können durch kluge Planung die Steuerlast minimieren oder sogar vermeiden.

Das können Sie tun

  • Informieren Sie sich frühzeitig über die Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad und gestalten Sie die Schenkung strategisch.
  • Lassen Sie den Immobilienwert professionell ermitteln, um genaue Berechnungen für die Steuer vornehmen zu können.
  • Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen Steuerberater hinzu, der Sie bei der optimalen Gestaltung der Schenkung unterstützt.

Wann fällt die Schenkungssteuer bei Immobilien an?

Die Schenkungssteuer bei Immobilien wird fällig, wenn Sie jemandem eine Immobilie schenken oder selbst eine Immobilie geschenkt bekommen und der Wert dieser Schenkung über die festgelegten Freibeträge hinausgeht. Dieser Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen den Beschenkten und den Schenkenden ab. Je näher Sie verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag.

Beispielsweise beträgt der Freibetrag für Kinder bis zu 400.000 Euro. Schenken Sie Ihrem Kind eine Immobilie, deren Wert diesen Betrag nicht übersteigt, fällt keine Steuer an. Liegt der Wert jedoch darüber, wird der übersteigende Teil der Schenkung besteuert.

Die Steuer berechnet sich auf Basis des aktuellen Verkehrswerts der Immobilie im Siegerland, Sauerland oder Märkischen Kreis. Diesen Wert ermittelt entweder ein unabhängiger Gutachter oder das Finanzamt anhand von Vergleichswerten und Bodenrichtwerten.

Die Steuer wird folglich fällig, wenn:

  1. Der Wert der Immobilie über dem persönlichen Freibetrag liegt.
  2. Der Schenkungsvertrag rechtskräftig ist, zum Beispiel durch eine notarielle Beurkundung.

Höhe der Schenkungssteuer: Woran bemisst sich die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer bemisst sich an zwei Hauptfaktoren: dem Verkehrswert der Immobilie und dem Verwandtschaftsgrad zwischen zum Beispiel Ihnen als Schenker und dem Beschenkten. Je näher Sie sich stehen und je niedriger der Immobilienwert ist, desto besser stehen Ihre Chancen, die Steuer durch geschickte Planung zu vermeiden oder gering zu halten. Für die Steuerhöhe spielen dann auch noch die Steuerklassen und Steuersätze eine Rolle.

1. Der Verkehrswert der Immobilie

Der Verkehrswert gibt an, wie viel die Immobilie auf dem freien Markt wert ist. Er wird entweder durch ein Gutachten festgestellt oder das Finanzamt verwendet Standardverfahren, wie die Vergleichswertmethode, um den Verkehrswert zu ermitteln. Wichtig ist, dass dieser ermittelte Immobilienwert den Ausgangspunkt für die Berechnung der Schenkungssteuer darstellt.

Je höher der Verkehrswert ausfällt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie über den persönlichen Freibetrag hinauskommen und Steuern fällig werden.

2. Der Verwandtschaftsgrad

Der zweite entscheidende Faktor ist, wie nah Schenkende und Beschenkte sich stehen. Je näher Sie verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag, der von der Steuer abgezogen wird.

Das bedeutet, dass Sie als Beschenkter nur den Betrag versteuern müssen, der über dem Freibetrag liegt.

Tabelle: Übersicht der wichtigsten Freibeträge in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad

VerwandtschaftsgradFreibetrag
Ehegatten/Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder400.000 Euro
Enkel (wenn die Eltern verstorben sind)400.000 Euro
Enkel (wenn die Eltern noch leben)200.000 Euro
Urenkel100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 Euro
Fremde20.000 Euro

Jeder dieser Freibeträge kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, wenn Sie frühzeitig planen, können Sie den Wert der Immobilie aufteilen und so die Steuerlast senken.

3. Die Steuerklassen und Steuersätze

Abhängig vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert, der über dem Freibetrag liegt, werden Sie in eine Steuerklasse eingeteilt, die den Steuersatz bestimmt. Es gibt drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und Urenkel
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene und Getrennte
  • Steuerklasse III: Alle anderen, also Freunde oder entfernte Verwandte

Für die Steuerklasse I gelten die niedrigsten Steuersätze, während in der Steuerklasse III die höchsten Sätze anfallen.

Die Steuersätze richten sich nach der Höhe des zu versteuernden Betrags und steigen in Stufen an. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Steuersätze laut Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) § 19:

Schenkung nach Abzug des jeweiligen Freibetrags in Höhe vonSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 Prozent15 Prozent30 Prozent
über 75.000 bis 300.000 Euro11 Prozent20 Prozent30 Prozent
über 300.000 bis 600.000 Euro15 Prozent25 Prozent30 Prozent
über 600.000 bis 6.000.000 Euro19 Prozent30 Prozent30 Prozent
über 6.000.000 bis 13.000.000 Euro23 Prozent35 Prozent50 Prozent
über 13.000.000 bis 26.000.000 Euro27 Prozent40 Prozent50 Prozent
über 26.000.000 Euro30 Prozent43 Prozent50 Prozent

Das bedeutet: Je höher der Wert der Schenkung, desto höher auch der Steuersatz. Gleichzeitig sinkt die Steuerlast, je enger das verwandtschaftliche Verhältnis und je niedriger der Verkehrswert ist.

Schenkungssteuer berechnen: Von Freibetrag bis Steuersatz

Die Berechnung der Schenkungssteuer erfolgt in mehreren Schritten. Für die Schenkung einer Immobilie müssen Sie ihren Verkehrswert, den Freibetrag und die Steuerklasse berücksichtigen:

Schritt 1: Wert der Immobilie ermitteln.

Schritt 2: Freibetrag vom Wert abziehen.

Schritt 3: Zu versteuernden Betrag ermitteln.

Schritt 4: Steuerklasse und Steuersatz bestimmen.

Schritt 5: Schenkungssteuer anhand der gestaffelten Steuersätze berechnen.

Beispielrechnung:

Angenommen, der Wert einer Immobilie beträgt 600.000 Euro und die Schenkung erfolgt an ein Kind des Schenkenden. Für die zu versteuernde Summe bedeutet das:

  • Immobilienwert: 600.000 Euro
  • Freibetrag des Kindes: 400.000 Euro
  • Zu versteuernder Wert: 200.000 Euro

Für die verbleibenden 200.000 Euro fällt also eine Schenkungssteuer an. Dafür gilt die Steuerklasse gemäß Verwandtschaftsgrad – in unserem Beispiel die Steuerklasse I für ein Kind.

Innerhalb dieser Steuerklasse gibt es wiederum gestaffelte Steuersätze, die sich nach der Höhe des zu versteuernden Betrags richten.

Steuerklasse I (Kinder, Enkelkinder, Ehepartner)Steuersatz
bis 75.000 Euro7 Prozent
bis 300.000 Euro11 Prozent
bis 600.000 Euro15 Prozent

Nun wenden Sie diese Steuersätze auf den zu versteuernden Betrag an. In unserem Beispiel beträgt der zu versteuernde Betrag 200.000 Euro. Davon sind die ersten 75.000 Euro mit einem Steuersatz von 7 Prozent zu versteuern, und der Restbetrag (125.000 Euro) mit 11 Prozent.

In unserem Beispiel beträgt die Steuer also:

  • Für die ersten 75.000 Euro: 7 Prozent von 75.000 Euro = 5.250 Euro
  • Für die restlichen 125.000 Euro: 11 Prozent von 125.000 Euro = 13.750 Euro
  • Gesamte Schenkungssteuer: 5.250 Euro + 13.750 Euro = 19.000 Euro

Um sicherzustellen, dass Sie die richtige Summe für Ihre Berechnungen zugrunde legen, ist es wichtig, den Wert der Immobilie genau zu kennen. Dabei kann eine professionelle Bewertung eine große Hilfe sein. So können Sie besser einschätzen, wie Sie die Schenkung steuerlich optimieren sollten.

Wie können Sie die Schenkungssteuer umgehen?

Es gibt einige legale Wege, um die Schenkungssteuer zu minimieren oder sogar zu umgehen. Diese Strategien erfordern jedoch eine gute und frühzeitige Planung, um die Freibeträge optimal zu nutzen:

1. Schenkungen stückeln: Die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen

Sie können den Wert der Immobilie auf mehrere Schenkungen stückeln – und den Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie eine Immobilie in Teilen verschenken oder geschenkt bekommen, anstatt sie auf einmal zu übertragen. Auf diese Weise können große Vermögenswerte über einen längeren Zeitraum steuerfrei weitergegeben werden.

Beispiel:

Sie wollen eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro an Ihr Kind übertragen. Da der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro beträgt, könnten Sie zunächst einen Teil der Immobilie in dieser Höhe schenken. Nach Ablauf von zehn Jahren können Sie erneut einen Teil im selben Wert übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

Das stückweise Schenken setzt eine langfristige Planung voraus, ist aber eine sehr effektive Methode, die Steuerlast zu mindern.

2. An mehrere Personen verschenken

Ein weiterer Weg, die Schenkungssteuer zu reduzieren, besteht darin, die Schenkung auf mehrere Personen zu verteilen. Jeder Beschenkte hat einen eigenen Freibetrag, der nicht von dem Freibetrag anderer beeinflusst wird. Durch geschicktes Aufteilen des Vermögens können Sie so mehr von Ihrem Besitz steuerfrei weitergeben.

Beispiel:

Anstatt eine Immobilie nur an ein Kind zu verschenken, können Sie sie auf mehrere Kinder oder andere Verwandte aufteilen. Jedes Kind kann seinen Freibetrag nutzen, was die Schenkungssteuer erheblich verringern oder komplett vermeiden kann.

3. Kettenschenkung

Bei der Kettenschenkung wird das Vermögen zunächst – meist anteilig – an eine nahestehende Person, wie den Ehepartner, weitergegeben, die ebenfalls von hohen Freibeträgen profitiert. Diese Person schenkt den Vermögenswert dann wiederum an die eigentliche Zielperson weiter. Auf diese Weise können beide beteiligten Personen ihren persönlichen Freibetrag nutzen.

Beispiel:

Sie möchten Ihrem Kind eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro übertragen. Der Freibetrag für Kinder bedeutet, dass davon 400.000 Euro zu versteuern wären. Daher schenken Sie Ihrem Kind die Immobilie zunächst nur anteilig, im Wert von 400.000 Euro, sodass die Schenkung steuerfrei bleibt. Den restlichen Teil der Immobilie schenken Sie Ihrem Ehepartner. Der Freibetrag für Ehepartner beträgt 500.000 Euro. Die Schenkung ist also ebenfalls steuerfrei. Anschließend schenkt Ihr Ehepartner seinen Teil der Immobilie an das Kind weiter, welches erneut seinen Freibetrag von 400.000 Euro nutzt.

In diesem Beispiel bleibt die gesamte Schenkung steuerfrei, da beide Personen ihre Freibeträge optimal ausgenutzt haben.

Wichtige Voraussetzungen für die Kettenschenkung:

Die Schenkungen sollten nicht zu eng aufeinander folgen, um den Eindruck zu vermeiden, dass sie nur aus steuerlichen Gründen getätigt werden. Das Finanzamt kann eine Kettenschenkung unter Umständen als Gestaltungsmissbrauch werten, wenn es den Anschein hat, dass die Schenkungen nur zur Umgehung der Steuer durchgeführt werden.

Die Person, die den Vermögenswert zunächst erhält (zum Beispiel der Ehepartner), muss die Möglichkeit haben, selbst darüber zu verfügen. Es darf nicht von Anfang an geplant sein, dass der oder die Beschenkte den Vermögenswert sofort weitergibt.

4. Nutzung des Nießbrauchs

Eine weitere Möglichkeit, die Schenkungssteuer zu verringern, ist der Vorbehalt des Nießbrauchs. Das bedeutet, dass Sie zwar die Immobilie verschenken, aber weiterhin das Recht behalten, sie zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu erhalten. Durch diesen Vorbehalt im Grundbuch wird der Verkehrswert der Immobilie reduziert, da der Beschenkte nicht den vollen Nutzen aus der Immobilie zieht. Je nach Art und Umfang des Nießbrauchs kann der Wert der Schenkung deutlich geringer ausfallen, wodurch die Schenkungssteuer sinkt.

Beispiel:

Sie schenken Ihrem Kind eine vermietete Immobilie, behalten aber das Recht, weiterhin die Mieteinnahmen zu beziehen. Der Wert der Schenkung wird dann entsprechend reduziert, was sich positiv auf die Steuerlast auswirkt.

5. Wohnrecht vorbehalten

Ähnlich wie beim Nießbrauch können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, wenn Sie eine Immobilie verschenken. Auch dies senkt den Wert der Schenkung, da der oder die Beschenkte die Immobilie nicht uneingeschränkt nutzen kann. Der Wert des Wohnrechts wird vom Wert der Immobilie abgezogen, was die Schenkungssteuer senkt.

Was ist besser – Erbschaftssteuer zahlen oder Immobilien zu Lebzeiten verschenken?

Ein großer Vorteil von Schenkungen zu Lebzeiten im Vergleich zur Erbschaft ist, dass Sie die Freibeträge bei Schenkungen mehrfach nutzen können. Anders als beim Erben, wo das gesamte Vermögen auf einmal übertragen wird und die Steuer sofort fällig ist, können Sie durch frühzeitige Schenkungen die Steuerlast aufteilen und Freibeträge wiederholt nutzen. Das ermöglicht es Ihnen, Ihre Immobilie steuerlich vorteilhaft zu übertragen und spätere Erben schon zu Lebzeiten zu entlasten.

Checkliste: So gehen Sie bei der Schenkung vor

Mit unserer Checkliste können Sie sicherstellen, dass die Schenkung der Immobilie reibungslos abläuft und Sie die Schenkungssteuer so gering wie möglich halten:

1. Immobilienwert ermitteln

Der erste Schritt bei jeder Schenkung ist die Ermittlung des Immobilienwerts. Sie können einen Gutachter oder Sachverständigen beauftragen, um den genauen Wert festzustellen oder das Finanzamt ermittelt ihn anhand von Vergleichswerten und dem Bodenrichtwert. Dieser Wert ist die Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer.

2. Freibeträge prüfen

Überprüfen Sie den Freibetrag, der Ihnen je nach Verwandtschaftsgrad zusteht. Zum Beispiel haben Sie als Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro, während Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro nutzen können. Der Betrag, der den Freibetrag überschreitet, ist steuerpflichtig.

3. Steuerklasse und Steuersätze ermitteln

Bestimmen Sie Ihre Steuerklasse. Je nach Verwandtschaftsverhältnis werden Sie in eine der drei Steuerklassen eingeteilt, die unterschiedliche Steuersätze vorsehen. Verwandte in Steuerklasse I, wie Kinder und Ehepartner, haben niedrigere Steuersätze als weiter entfernte Verwandte oder Fremde in Steuerklasse III.

4. Schenkungssteuer berechnen

Berechnen Sie anhand des zu versteuernden Betrags und der Steuerklasse die Schenkungssteuer, falls der Wert der Schenkung über dem Freibetrag liegt.

5. Schenkungen aufteilen

Überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, die Schenkung in mehrere Teilschenkungen aufzuteilen. So können Sie den Freibetrag alle zehn Jahre erneut nutzen und die Steuerlast über längere Zeiträume verteilen.

6. Eventuellen Nießbrauch oder Wohnrecht vereinbaren

Schenkende sollten überlegen, ob sie sich ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vorbehalten. Dadurch sinkt der zu versteuernde Wert der Immobilie, was zu einer niedrigeren Schenkungssteuer führen kann. Diese Vereinbarungen sollten im Schenkungsvertrag festgehalten werden.

7. Schenkungsvertrag aufsetzen

Für die Übertragung einer Immobilie benötigen Sie einen notariellen Schenkungsvertrag. Das Notariat stellt sicher, dass die Schenkung rechtswirksam ist und alles formal korrekt abgewickelt wird.

8. Schenkung dem Finanzamt melden

Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden. Sie benötigen dafür ein spezielles Meldeformular, das Sie entweder beim Finanzamt anfordern oder online auf den Seiten der Finanzämter herunterladen können. In dem Formular tragen Sie die Angaben zur Immobilie, den Verkehrswert und die beteiligten Personen ein.

Selbst wenn der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sollten Sie die Meldung nicht versäumen. Dies vermeidet spätere Unklarheiten und mögliche Sanktionen. Wichtig: Die Meldepflicht liegt bei dem Beschenkten, nicht bei dem Schenkenden.

9. Gegebenenfalls steuerliche Beratung einholen

Die eigentliche Schenkungssteuer wird nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben, sondern gesondert behandelt. Das Finanzamt wird dem Beschenkten einen Bescheid zur Schenkungssteuer zuschicken, in dem die Steuerlast detailliert aufgeführt ist. Dennoch kann es sinnvoll sein, in der nächsten Steuererklärung auf die Schenkung hinzuweisen, vor allem wenn zusätzliche steuerliche Vergünstigungen wie ein Vorbehalt des Nießbrauchs geltend gemacht werden sollen.

Bei Unsicherheiten oder komplexen Schenkungen ist es sinnvoll, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Das hilft Ihnen, steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Fazit: Kluge Planung kann Ihnen viel Geld sparen

Die Schenkungssteuer bei Immobilien ist ein komplexes Thema, bei dem Sie gut planen sollten, um den Staat nicht zum größten Nutznießer der Schenkung zu machen. Mit den richtigen Maßnahmen lässt sich die Steuerlast jedoch erheblich reduzieren – zum Beispiel, indem Sie Freibeträge voll ausnutzen, stückweise schenken oder Wohn- und Nießbrauchrechte in den Schenkungsvertrag aufnehmen. Mit einer durchdachten Strategie bleibt am Ende mehr für die Familie.

Schenkungssteuer bei Immobilien: Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine Schenkung steuerfrei?

Eine Schenkung ist steuerfrei, wenn ihr Wert innerhalb der geltenden Freibeträge liegt. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Beschenkten und Schenkenden. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Wenn der Immobilienwert den jeweiligen Betrag nicht übersteigt, müssen Sie keine Schenkungssteuer zahlen. Zudem können Sie diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen, sodass Sie durch eine clevere Aufteilung größere Vermögenswerte steuerfrei übertragen können.

Wann ist die Schenkungssteuer bei Immobilien fällig?

Die Schenkungssteuer wird fällig, sobald Sie eine Immobilie geschenkt bekommen und der Verkehrswert dieser Immobilie den Ihnen zustehenden Freibetrag übersteigt. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Steuerklasse und dem über dem Freibetrag liegenden Wert. Zudem ist es wichtig, die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden, um zusätzliche Strafen oder Zinsen zu vermeiden.

Kann die Schenkungssteuer verjähren?

Ja, die Schenkungssteuer kann verjähren, und zwar nach zehn Jahren. Das bedeutet, dass das Finanzamt nach Ablauf dieser Frist keine Ansprüche mehr auf die Steuererhebung geltend machen kann. Allerdings beginnt diese Frist erst, nachdem die Schenkung dem Finanzamt gemeldet wurde. Wenn die Schenkung nicht rechtzeitig gemeldet wurde, kann das Finanzamt auch rückwirkend eine Steuer festsetzen. Deshalb ist es wichtig, die Schenkung korrekt und fristgerecht anzugeben.

Wer ermittelt den Immobilienwert für die Schenkungssteuer?

Der Verkehrswert der Immobilie, also der Marktwert, ist die Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer. Diesen Wert kann entweder ein zertifizierter Gutachter oder eine Gutachterin feststellen, oder das Finanzamt ermittelt ihn anhand von Vergleichswerten und dem Bodenrichtwert. In vielen Fällen ist es allerdings sinnvoll, ein eigenes Gutachten anfertigen zu lassen, um sicherzustellen, dass der Wert korrekt und fair ist. Eine genaue Bewertung ist entscheidend, um die Steuerlast richtig zu berechnen.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei vermieteten Immobilien?

Vermietete Immobilien können unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt werden, da das Finanzamt möglicherweise einen Abschlag für die Nutzung der Immobilie ansetzt. Allerdings gibt es keine generellen Steuererleichterungen bei der Schenkungssteuer für vermietete Immobilien.

Welchen steuerlichen Vorteil hat eine Schenkung gegenüber einer Erbschaft?

Ein großer Vorteil der Schenkung ist die Möglichkeit, Freibeträge alle zehn Jahre erneut zu nutzen. Während Sie bei einer Erbschaft nur einmal den Freibetrag in Anspruch nehmen können, können Sie bei einer Schenkung im Voraus planen und das Vermögen in mehreren Schritten übertragen. Auf diese Weise können Sie die Steuerlast aufteilen und vermeiden, dass eine hohe Summe auf einmal versteuert wird. Zudem haben Sie bei einer Schenkung mehr Gestaltungsspielraum, zum Beispiel durch den Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht, was den zu versteuernden Wert reduziert.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer – was ist der Unterschied?

Der Hauptunterschied zwischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer liegt im Zeitpunkt der Übertragung. Die Schenkungssteuer wird zu Lebzeiten des Schenkenden erhoben, während die Erbschaftssteuer erst nach dem Tod anfällt. In beiden Fällen gelten jedoch die gleichen Freibeträge und Steuerklassen, was bedeutet, dass die Höhe der Steuer grundsätzlich ähnlich ist. Der Vorteil der Schenkung liegt in der flexiblen Gestaltung und der Möglichkeit, Vermögen über einen längeren Zeitraum steuerfrei zu übertragen.

Muss ich die Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja, Sie müssen jede Schenkung dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung melden – auch, wenn der Wert der Schenkung innerhalb des Freibetrags liegt. Die Meldung erfolgt in der Regel über ein Formular, das beim Finanzamt erhältlich ist. Wenn Sie die Schenkung nicht fristgerecht melden, kann das Finanzamt Strafen verhängen oder eine rückwirkende Steuerberechnung vornehmen.

Wie viel Schenkung ist steuerfrei?

Die Höhe der steuerfreien Schenkung hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder liegt er bei 400.000 Euro. Weitere Verwandte und entferntere Bekannte haben niedrigere Freibeträge. Diese Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren und können nach Ablauf dieses Zeitraums erneut genutzt werden. Durch eine clevere Planung können Sie also auch größere Vermögenswerte steuerfrei übertragen, indem Sie die Schenkung in mehrere Teile aufteilen.

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