Sie haben ein Haus oder eine Wohnung in Südwestfalen geerbt? Dann müssen Sie in der Regel Erbschaftssteuer zahlen, vorausgesetzt Sie nehmen das Erbe an. Wovon die Steuerlast abhängig ist, welche Freibeträge es gibt und wie Sie Kosten sparen können, erfahren Sie hier.
Neben der emotionalen Belastung nach dem Versterben eines Verwandten kann ein Erbe auch eine erhebliche finanzielle Last darstellen. Der Staat fordert unter bestimmten Umständen eine Erbschaftssteuer ein. Die gute Nachricht für alle aus dem Siegerland, Märkischen Kreis und Sauerland: Es gibt Sonderregelungen und Wege, den Steuersatz zu senken oder sogar komplett steuerfrei ein Haus zu erben.
Was ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland zusammen mit der Schenkungssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) verankert. Jeder, der ein Erbe antritt, muss grundsätzlich Erbschaftssteuer zahlen – egal, ob es sich um eine Immobilie, Hausrat, Geld oder ein Unternehmen handelt. Voraussetzung ist, dass der Gesamtwert des Erbes einen bestimmen Freibetrag überschreitet. Liegt die Erbschaft unterhalb der Freibetragsgrenze, sind Sie hingegen steuerbefreit.
Sowohl der Freibetrag als auch die Steuerlast sind von der Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenem und seinem Erben abhängig. Im Falle einer Immobilie liegt der Verkehrswert der Berechnung zugrunde. Zuständig für die Abwicklung der Erbschaftssteuer sind die Finanzämter aus der Region.
Wann ist die Erbschaftssteuer auf Immobilien fällig?
Eine Erbschaftssteuer ist immer dann fällig, wenn Sie zum Beispiel ein Grundstück in Meiswinkel, ein Haus in Meinerzhagen oder eine Wohnung in Neheim erben und dieses Erbe annehmen.
Die Erbschaft muss dann gemäß ErbStG § 30 innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Entweder durch den Erben selbst oder durch den Testamentsvollstrecker beziehungsweise durch einen Nachlassverwalter. Das Finanzamt prüft im Anschluss, ob die Erbschaft steuerpflichtig ist. Bei Immobilien muss dafür zunächst der Verkehrswert ermittelt werden. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung weiterer Faktoren die Höhe der Steuerbelastung.
Unsere Empfehlung: Beauftragen Sie für die Wertermittlung der Immobilie einen unabhängigen Gutachter aus der Region. Die kostenlose Immobilienschnellbewertung von Wohnen in Südwestfalen hilft Ihnen dabei, als Erstindikation den ungefähren Wert der Immobilie zu ermitteln. Das kann zu Ihrem Vorteil sein, da das Finanzamt ohne Ihr aktives Zutun in den meisten Fällen einen höheren Pauschalwert ansetzt.
Erbschaftssteuer für Haus, Wohnung und Grundstück berechnen
Kommen Sie durch ein Erbe an eine Immobilie in Halver oder an ein Grundstück in Attendorn, stellen Sie sich schnell die Frage: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Für die Berechnung der Steuerlast werden folgende Faktoren herangezogen:
- Verwandtschaftsgrad: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zum Erblasser?
- Verkehrswert: Wie hoch ist der aktuelle Marktwert der Immobilie?
- Nutzungsart: Wie wird die Immobilie zukünftig genutzt?
Der Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ist Grundlage für die Einstufung der Steuerklasse. Diese wiederum entscheidet über die Höhe der Freibetragsgrenze und den Steuersatz.
Das Finanzamt ermittelt den Verkehrswert einer Immobilie mithilfe eines standardisierten Verfahrens. In vielen Fällen ist das zu Ihrem Nachteil. Wollen Sie einen eigenen Wert erhalten, nutzen Sie unsere Immobilienbewertung durch Sachverständige.
Je nach Nutzungsart gibt es Sonderregelungen für die Erbschaftssteuer. Wollen Sie die Immobilie in Gosenbach beispielsweise vermieten, werden nur 90 Prozent des Verkehrswerts besteuert. Bei Selbstnutzung sieht der Gesetzgeber unter Umständen sogar eine Steuerbefreiung vor.
Folgende Tabellen helfen Ihnen, die Höhe der Erbschaftssteuer zu berechnen. Tabelle 1 gibt Auskunft über die Freibetragsgrenze und die Steuerklasse, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Je enger das Verhältnis zum Erblasser, desto höher der Freibetrag. Tabelle 2 zeigt den Erbschaftssteuersatz entsprechend der Steuerklasse des Erben.
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | I | 500.000 Euro |
Kinder und Enkelkinder, Stief- und Adoptivkinder | I | 400.000 Euro |
Enkelkinder | I | 200.000 Euro |
Urenkel und weitere enge Verwandte | I | 100.000 Euro |
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | II | 20.000 Euro |
Alle übrigen Erben | III | 20.000 Euro |
Wichtig: Entscheidend für den Freibetrag ist das gesamte Erbe. Zählen also weitere Vermögensgegenstände dazu, ist die Freibetragsgrenze schneller überschritten.
Nachlasswert nach Abzug des Freibetrags | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
bis 300.000 Euro | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
bis 600.000 Euro | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
bis 6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
bis 13.000.000 Euro | 23 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
bis 26.000.000 Euro | 27 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
über 26.000.000 Euro | 30 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
Beispielrechnung Erbschaftssteuer
Ein Enkelkind erbt von einem verstorbenen Großelternteil aus Lüdenscheid ein Haus im Wert von 300.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 200.000 Euro sind noch 100.000 Euro steuerpflichtig. In diesem Fall gilt ein Steuersatz von 11 Prozent. Das Enkelkind muss also 11.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Wäre der Erbe des Hauses das Kind oder Stiefkind, läge der Freibetrag bei 400.000 Euro. In diesem Fall wird keine Erbschaftssteuer für die geerbte Immobilie fällig.
Erbschaftssteuer im Fall einer Erbengemeinschaft
Gibt es keinen Alleinerben, sondern eine Erbengemeinschaft, so wird für die Ermittlung der Erbschaftssteuer zwar der gesamte Nachlass herangezogen, steuerpflichtig ist aber die Einzelperson. Jeder Erbe versteuert seinen Anteil entsprechend seiner individuellen Steuerklasse nach Abzug der persönlichen Freibeträge.
Sonderregelungen und Steuerfreiheit
Es gibt ein paar Fälle, für die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Sonderregelungen vorsieht:
Erbschaftssteuer für Mietobjekte
Ist die Immobilie, welche Sie erben, ein Mietobjekt, verringert sich der zu besteuernde Betrag um 10 Prozent des Verkehrswerts. So legt es § 13d ErbStG fest. Der Abschlag führt zu einer geringeren Erbschaftssteuer und kann sogar bedeuten, dass Sie steuerbefreit sind, sofern die Freibetragsgrenze nicht überschritten wird.
Steuerlast bei Eigennutzung
Wurde die Immobilie in Neheim bis zum Versterben des Erblassers von ihm selbst bewohnt, handelt es sich für den Gesetzgeber um ein sogenanntes Familienheim. In diesem Fall gilt gemäß § 13 Absatz. Nr. 4 ErbStG eine Steuerbefreiung für:
- Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die mindestens zehn weitere Jahre die Immobilie nutzen.
- Kinder, die mindestens zehn weitere Jahre die Immobilie bewohnen, sofern die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden, sofern der Freibetrag ausgeschöpft ist.
Erbschaftssteuer beim Verkauf eines alten Hauses
Verkauft man ein geerbtes Haus, fällt neben der Erbschaftssteuer die sogenannte Spekulationssteuer an. Der Steuersatz errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem aktuellen Verkaufspreis, also aus der Wertdifferenz.
Der Verkauf einer geerbten Immobilie ist wiederum steuerfrei, wenn:
- Der Erblasser das Haus oder die Wohnung vor mehr als zehn Jahren gekauft hat.
- Der Erbe oder dessen Kinder das Haus beziehungsweise die Wohnung in den letzten drei Kalenderjahren dauerhaft und mietfrei bewohnt haben.
- Der Verkauf der Immobilie weniger als 600 Euro Gewinn bringt und der Erbe im laufenden Jahr auch keine weiteren Erlöse erzielt hat, welche diese Grenze überschreiten.
- Der Erbe innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als drei Immobilien verkauft hat.
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Stundungsregelung
Je nachdem wie hoch der Wert des gesamten Erbes ist, kann eine ordentliche Summe Erbschaftssteuer anfallen. In manchen Fällen wäre der Verkauf der geerbten Immobilie die einzige Möglichkeit, die Steuern zu zahlen. Um Erben vor dieser Situation zu schützen, gewährt der Staat gemäß § 28 ErbStG eine Stundung, also eine Ratenzahlung. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag statt, gewinnen Sie Zeit und müssen auf die Stundungsraten keine Zinsen zahlen.
Erbschaftssteuer: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Sie haben geerbt? Dann sind folgende Schritte rund um die Erbschaftssteuer wichtig:
1. Finanzamt informieren
Nehmen Sie das Erbe an, müssen Sie das Finanzamt, welches zuletzt für den Erblasser zuständig war, innerhalb von drei Monaten darüber informieren. Dafür genügt ein formloses Schreiben mit folgenden Angaben:
- Vor- und Nachname, Adresse und Beruf von Erbe und Erblasser
- Todestag und Sterbeort des Erblassers
- Gegenstand und Wert des Nachlasses
- Rechtsgrundlage des Erbes wie gesetzliche Erbfolge oder Testament
- Verwandtschaftsgrad oder Art des Verhältnisses zum Erblasser
- Informationen über frühere Zuwendungen vom Erblasser
Schlagen Sie das Erbe aus, müssen Sie das Finanzamt nicht benachrichtigen.
2. Erbschaftssteuererklärung einreichen
Das Finanzamt informiert Sie schriftlich darüber, ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung einreichen müssen. Grundsätzlich können Sie dafür Vordrucke nutzen, die von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zuständig, kümmert dieser sich um die Steuererklärung.
3. Steuerbescheid abwarten
Das Finanzamt hat bis zu vier Jahre Zeit Ihre Angaben zu prüfen. In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von ein bis zwei Jahren.
Spartipps: Wie kann man die Erbschaftssteuer senken?
Ein Weg, wie sich die Erbschaftssteuer senken lässt, ist eine Schenkung. Dafür muss der spätere Erblasser allerdings schon zu Lebzeiten aktiv werden. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer greifen die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle zehn Jahre neu. Durch Teilschenkungen über mehrere Jahrzehnte kann so ein Haus oder eine Wohnung unter anderem in Siegen an den Erben übergehen, ohne dass Steuern fällig werden.
Direkte Familienangehörige wie Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder profitieren von der Sonderregelung des Familienheims. Bewohnt der Erbe die Immobilie mindestens zehn weitere Jahre, ist er steuerbefreit. Für die Nachkommen ist nur der Teil zu versteuern, der über eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter hinausgeht.
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