Gebäudeenergiegesetz 2025: Die aktuellen Regelungen im Überblick
Seit 2024 gilt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), das den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungen vorschreibt. Neue Heizsysteme müssen nun mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Doch was bedeutet das in der Praxis? Hier erfahren Sie, welche Vorgaben Eigentümer einhalten müssen, welche Fristen weiterhin gelten und worauf Sie achten sollten.
Energetische Standards für Neubauten
Zum 1. Januar 2025 werden die energetischen Anforderungen für Neubauten weiter verschärft. Künftig müssen Neubauten den Effizienzhaus-40-Standard erfüllen. Das bedeutet, dass der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung nur noch 40 Prozent des Referenzgebäudes betragen darf (zuvor 55 Prozent).
Zusätzlich bleibt die 65-Prozent-EE-Pflicht bestehen: Neubauten müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien decken. Wie Bauherren diese Vorgaben umsetzen, bleibt ihnen überlassen – etwa durch Wärmepumpen, Solarthermie oder Fernwärme. Auch weiterhin darf Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, sofern er vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle bleiben dagegen unverändert. Für die Gebäudehülle sind also weiter die bis dato gültigen Werte relevant. Allerdings sind Neubauten in Neubaugebieten als erste von der 65-Prozent-EE-Pflicht betroffen, alle weiteren dann in den folgenden Jahren. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten.
Energetische Standards in der Sanierung
Auch künftig gilt: Nach einer Sanierung muss ein Gebäude die Vorgaben des GEG nur dann erfüllen, wenn mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche (zum Beispiel Dach, Fassade, Fenster) erneuert werden. In diesem Fall dürfen Bauherren bestimmte Höchstwerte für den so genannten U-Wert nicht überschreiten. Der U-Wert gibt an, wie gut der Wärmeschutz ist.
Außerdem gelten heute schon – unabhängig von einer Sanierung – diverse Austausch- und Nachrüstpflichten.
Seit dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht soll mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jedoch zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten gelten. Entscheidend ist dabei der Termin des Bauantrags.
Für alle anderen Neubauten und Bestandsimmobilien bleibt die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Neu ab 2025 ist, dass die Regelung nicht nur für Neubauten, sondern generell für alle neu eingebauten Heizungen gilt.
Die Wärmeplanung wird im eigenen Wärmeplanungsgesetz (WPG) geregelt. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Spätestens zu diesem Zeitpunkt greift dann die 65-Prozent-EE-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung. Wenn eine Kommune früher einen Wärmeplan beschließt, beginnt die Pflicht für die Eigentümer auch entsprechend früher.
Welche Heizung darf ich einbauen?
Das GEG regelt im Detail, welche neue Heizung im Neubau und im Bestand in Frage kommt und wann fossile Wärmeerzeuger erneuert werden müssen. Auch Übergangsfristen und Ausnahmen sind gesetzlich verankert.
Ab 1. Januar 2025 müssen alle Neubauten im Hinblick auf die Heizungsanlage strengere Anforderungen erfüllen. Jede Heizungsanlage in Neubauten muss mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung hängt von den spezifischen Gegebenheiten vor Ort ab.
Welche Heizungen diese Anforderungen erfüllen, listet das Gesetz auf:
Stromdirektheizung – bei allen Gebäuden, mit Ausnahme von Hallen und selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, sind hier zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz zu erfüllen.
Wärmepumpen-Hybridheizung mit einem Brennwert-Spitzenlastkessel (Gas oder Flüssigbrennstoff). Der Heizlastanteil der Wärmepumpe muss mindestens 30 Prozent betragen.
Solarthermie in Kombination mit einem anderen EE-Wärmeerzeuger
Gas- oder Ölheizung, die mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet.
H2-ready-Gasheizung (Gasheizung, die auf 100 Volumenprozent Wasserstoff umrüstbar ist) unter bestimmten Umständen – mehr dazu weiter unten
Wasserstoffheizung mit grünem oder blauem Wasserstoff
Anschluss an ein Wärmenetz. Wenn im bestehenden Wärmenetz der EE-Anteil unter 65 Prozent liegt, muss der Netzbetreiber einen Transformationsplan vorlegen.
Anlage zur Nutzung fester Biomasse (z. B. Pelletheizung)
Welche Gasheizungen sind künftig zulässig?
Das richtet sich einerseits nach dem Zeitpunkt des Einbaus und andererseits nach den Gegebenheiten vor Ort.
Solange es noch keinen Wärmeplan gibt, dürfen Sie auch nach dem Inkrafttreten der GEG-Novelle bis zur Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung weiterhin eine Gas- oder Ölheizung einbauen.
Die Sache hat jedoch einen Haken: Wenn nach Abschluss der Wärmeplanung feststeht, dass das Gebäude nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, müssen Sie sicherstellen, dass die Anlage wachsende Anteile an Erneuerbaren Energien wie Biomasse, grünen oder blauen Wasserstoff nutzt. Für die geforderten Anteile gibt es einen gestaffelten Zeitplan:
ab 2029: mindestens 15 Prozent
ab 2035: mindestens 30 Prozent
ab 2040: mindestens 60 Prozent
ab 2045: 100 Prozent
Dadurch und durch steigende CO2-Preise ist der Einbau einer fossilen Heizung für Eigentümer mit wirtschaftlichen Risiken verbunden. Deshalb führt das GEG eine neue Beratungspflicht ein: Eigentümer, die ab 1. Januar 2024 eine Öl- oder Gasheizung installieren lassen möchten, müssen sich im Vorfeld von einer fachkundigen Person – zum Beispiel von einer qualifizierten Energieberater oder einem Installateur – beraten lassen. Dieser muss die möglichen Auswirkungen der örtlichen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit erläutern und alternative Heizungstechnologien vorstellen.
Wenn der Wärmeplan der Kommune vorliegt, dürfen grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel installiert werden, die mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Die 65-EE-Pflicht lässt sich auch mit einer Hybridheizung erfüllen, beispielsweise einer Gasheizung in Kombination mit einer Wärmepumpe.
Ein Sonderfall ist, wenn es in der Kommune einen verbindlichen und von der Bundesnetzagentur genehmigten Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff gibt. In diesem Fall ist auch der Einbau einer Gasheizung erlaubt, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann – also echte H2-ready-Heizungen.
Diese Anlage darf bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, muss sie angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden.
Allerdings: Auch beim Ausbau der Netze kann jedoch etwas dazwischen kommen. Wird das Gebäude entgegen den ursprünglichen Planungen nicht an ein Wasserstoffnetz angeschlossen, muss die Heizung innerhalb von drei Jahren so umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird.
In der Regel wird das dann den Einbau einer neuen Heizung erfordern. In diesem Fall, so das Bundeswirtschaftsministerium, hat der Eigentümer „einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gas- oder Wärmenetzes“.
Wichtige Änderungen seit 2025:
Beratungspflicht für den Einbau von Öl- oder Gasheizungen ab dem 1. Januar 2024.
Gestaffelter Anteil erneuerbarer Energien in Gasheizungen ab 2029, der sich bis 2045 auf 100 % steigern muss.
Umrüstpflicht auf erneuerbare Energien, wenn das Gebäude nicht an ein Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, mit einer Frist von drei Jahren nach Netzausbauplan.
Sind Ölheizungen künftig verboten?
Bereits im bislang gültigen Gebäudeenergiegesetz war geregelt, dass der Einbau von Ölheizungen in Bestandsgebäude ab 2026 nur noch erlaubt ist, wenn sie anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Künftig gilt: Sobald ein Wärmeplan vorliegt – also spätestens ab 2026 bzw. 2028 – dürfen nur noch Ölheizungen eingebaut werden, die von Anfang an 65 Prozent grünes Heizöl nutzen. Genau wie bei Gasheizungen gilt auch bei Ölheizungen die oben erwähnte neu eingeführte Beratungspflicht.
Welche Heizungen sind ab 2025 verboten?
Schon seit 2024 dürfen die allermeisten Heizungen, die Wärme ausschließlich aus Heizöl oder Gas erzeugen, nicht mehr in Neubauten in Neubaugebieten eingebaut werden. Auch in Südwestfalen ist das für alle anderen Neubauten und Bestandsgebäude zunächst noch möglich, unter den oben geschilderten Vorbehalten.
Ab 2025 gelten nun auch für Bestandsgebäude strengere Anforderungen: Es dürfen keine Heizungen mehr installiert werden, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas betrieben werden, wenn das Gebäude nach der Wärmeplanung der Kommune an ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann.
Gas- oder Öl-Brennwertkessel sind in Hybridsystemen mit einer Wärmepumpe weiterhin erlaubt, wenn sie die geforderten Anteile einhalten. Und in der Sanierung dürfen Eigentümer außerdem eine neue Gasheizung installieren, wenn sie auf den vollständigen Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar ist.
Wichtig: Ab 2025 müssen auch die Gasheizungen, die in Bestandsgebäuden installiert werden, künftig ebenfalls schrittweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden, um die steigenden Anforderungen des GEG zu erfüllen.
Was müssen Eigentümer von Öl- und Gasheizungen im Siegerland und Sauerland ab 2025 beachten?
Eine grundsätzliche Austauschpflicht für ineffiziente alte Gasheizungen ist bereits im aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetz verankert. Demnach müssen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG).
Von dieser Austauschpflicht gibt es – auch künftig – zwei Ausnahmen:
Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden.
Eigentümer, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind nicht zum Tausch verpflichtet. Wenn sie die Immobilie vererben, verkaufen oder verschenken, hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Heizungstausch.
Auch die Novelle des Gesetzes bringt kein sofortiges Verbot für Wärmeerzeuger mit fossilen Brennstoffen. Alle Öl- und Gasheizungen, die in Betrieb sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden.
Geht die Gasheizung jedoch nach Inkrafttreten des neuen GEG komplett kaputt und ist sie nicht mehr funktionstüchtig, müssen Sie früher handeln. Im sogenannten Havariefall ist die fossile Heizung dann baldmöglichst durch eine neue Heizung zu ersetzen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird.
Welche Übergangsregeln gelten für die Heizungserneuerung?
Für den Fall, dass die alte Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist (Havariefall) sieht das GEG 2025 diverse Übergangsregeln vor. Schließlich kann es durchaus vorkommen, dass keine für Ihr Haus in Frage kommende neue Heizung verfügbar ist, Sie nicht sofort einen Installateur finden, Veränderungen am Gebäude notwendig sind oder der Anschluss an das Wärmenetz nicht unmittelbar umgesetzt werden kann. Zum einen dürfen Sie dann erstmal eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung einbauen. Zum anderen gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren (bei Gasetagenheizungen: bis zu 13 Jahren), in der Sie den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien vorbereiten können. Wenn ein Wärmenetzbetreiber den Netzanschluss vertraglich zugesagt hat, dürfen Sie noch bis zu zehn Jahre eine neue Heizung ohne weitere Anforderungen betreiben.
Welche Ausnahmen gibt es von der 65-EE-Pflicht bei der Heizungserneuerung
Mit dem GEG 2025 wird eine allgemeine Härtefallklausel eingeführt. Sie sieht eine Einzelfallprüfung im Rahmen eines behördlichen Verfahrens vor.
Eigentümer können also eine Befreiung von der 65-EE-Pflicht beantragen, beispielsweise aufgrund wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umrüstung durch besondere persönliche, bauliche oder sonstige Umstände unzumutbar ist. Eine Ausnahme wegen unbilliger Härte können gerade ab einem hohen Alter Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder aber auch Pflegebedürftigkeit begründen.
Welche Neuerungen kommen mit dem GEG 2025 noch auf Heizungseigentümer zu?
Betreiber von Heizungsanlagen müssen differenzierte gesetzliche Vorgaben zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung erfüllen. Beispielsweise müssen neu eingebaute Wärmepumpen einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Diese soll sicherstellen, dass Heizungsanlagen effizient betrieben werden und damit zur Erreichung der Klimaziele beitragen.
Neu ab 2025: Es wird eine Erweiterung der Prüfpflichten für bestehende Heizungsanlagen geben. Zusätzlich zur Betriebsprüfung für Wärmepumpen müssen nun auch bestehende Heizsysteme regelmäßig auf ihre Effizienz überprüft werden. Dies umfasst alle Heizsysteme im Bestand, nicht nur neue Anlagen. Die genauen Anforderungen an die Prüfintervalle werden durch die BAFA und die zuständigen Behörden festgelegt.
Außerdem beinhaltet das GEG Regelungen zum Schutz von Mietern:
Ein Eigentümer kann die Kosten für die Heizungserneuerung nach den Anforderungen des GEG auf seinen Mieter umlegen. Für die sogenannte Modernisierungsumlage macht das GEG 2025 mehrere Vorgaben:
Sie ist auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt.
Die Modernisierungsumlage darf bis zu zehn Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen, wenn der Eigentümer für die Maßnahme eine staatliche Förderung genutzt hat. Er muss dann die Förderung von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abziehen. Hat er keine Förderung in Anspruch genommen, darf eine Modernisierungsumlage nur acht Prozent betragen
Vermieter dürfen die Kosten für biogene Brennstoffe sowie blauen oder grünen Wasserstoff im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nur bis zu der Höhe auf die Mieter umlegen, die für die Erzeugung der gleichen Menge an Heizwärme über eine hinreichend effiziente Wärmepumpe anfiele.
Vermieter dürfen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage vollständig umlegen, wenn die Anlage eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht. Für ineffizientere Wärmepumpen sind nur 50 Prozent der Kosten umlagefähig.
Welche Förderung gibt es für die Heizungserneuerung?
Mit dem Inkrafttreten des GEG 2025 wird auch die Förderung der Heizungserneuerung neu strukturiert. Es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent für Heizsysteme, die mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
Zusätzlich sind Boni für einkommensschwache Haushalte und frühzeitige Heizungsumstellungen vorgesehen.
Neu ab 2025: Ab 2025 gibt es eine spezielle Förderung für Wasserstoffheizungen, die mit grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden können. Zudem wird auch die Kombination von Wärmepumpen mit anderen Heizsystemen gefördert, solange die Anforderungen der 65-EE-Pflicht erfüllt werden. Diese Änderungen unterstützen den Umstieg auf umweltfreundlichere Heiztechnologien.
Unser Tipp
Aufgrund der rasanten Änderungen im Bereich der Förderungen, empfehlen wir Ihnen den ZuschussGuide zu nutzen, damit Sie immer die aktuellsten Förderungen erhalten. Unser Wohnfühlwissen wird regelmäßig auf Aktualität geprüft und angepasst.
Wo kann ich mich über Details zum GEG 2025 informieren?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf der Seite www.energiewechsel.de umfangreiche Informationen zusammengestellt.
Für individuelle Anliegen hilft Ihnen ein Energieberater am besten weiter. Er kann Ihnen sagen, welche Heizung für Ihr Haus langfristig am besten geeignet ist. In unserem Artikel Energieberater: Lohnen sich die Kosten einer Energieberatung? erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.
Unsere Empfehlung für Sie
„Die Volksbank Sauerland und die Volksbank in Südwestfalen haben sich frühzeitig dem Thema Energieeffizienz gewidmet und spezielle Beraterinnen und Berater für Bestandsgebäude ausgebildet. Diese sind darauf spezialisiert, individuelle und fundierte Lösungen für Ihre energetischen Herausforderungen zu finden. Sie haben nicht den Anspruch die Leistungen und die Expertise von Energieeffizienzberatern zu erreichen, sondern sind bewusst eine Stufe tiefer aktiv.
In der Beratung können Sie die für Sie relevanten Themenfelder auswählen, sei es die Sanierung von Bestandsgebäuden oder die Nutzung erneuerbarer Energien. Die Expertinnen und Experten analysieren gemeinsam mit Ihnen die Gebäudesituation, berechnen Investitionsvolumen, Fördermöglichkeiten und Energieersparnis. Das Beratungsergebnis bietet Ihnen somit eine solide Grundlage für die Ertüchtigung Ihres Gebäudes. Unsere Empfehlung ist daher: Vereinbaren Sie ein ganzheitliches Beratungsgespräch bei den Spezialistinnen und Spezialisten der Volksbank Sauerland oder Volksbank in Südwestfalen!“