Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz
© Getty Images/AndreyPopov

Gebäudeenergiegesetz 2026: Welche Regeln Hausbesitzer kennen sollten

Ende Februar 2026 hat die Bundesregierung eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) angekündigt: Künftig soll es als Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) gelten und technologieoffener sein. Doch was gilt bis dahin? Hier erfahren Sie, welche Vorgaben Eigentümer im Siegerland, Sauerland oder Märkischen Kreis aktuell einhalten müssen und was mit dem neuen Heizungsgesetz ab Juli 2026 auf Sie zukommt. 

Neues Heizungsgesetz 2026 – was ändert sich?

Die Bundesregierung will das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) reformieren und als Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) neu aufstellen. Ein entsprechender Entwurf soll bis April beschlossen werden und am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Die zentralen Änderungen:

  • Die Regelung, wonach jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll, entfällt.
  • Künftig sind wieder alle Heizungsarten erlaubt – auch neue Gas– und Ölheizungen.
  • Die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel wird gestrichen.
  • Es ist keine Kopplung der Heizungsvorgaben an die kommunale Wärmeplanung vorgesehen.

Allerdings bleiben wichtige Auflagen bestehen: Neue Gas- und Ölheizungen müssen einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen (ab 2029 mindestens 10 Prozent). Spätestens 2045 dürfen Eigentümer fossile Heizungen nicht mehr betreiben.

Gut zu wissen: Die staatliche Heizungsförderung soll mindestens bis 2029 erhalten bleiben.

Lesen Sie in den folgenden Abschnitten, was aktuell laut dem GEG gilt. 

Aktuelle energetische Standards für Neubauten 

Neubauten müssen seit 2025 den Effizienzhaus-40-Standard erfüllen. Das bedeutet, dass der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, WarmwasserbereitungLüftung und Kühlung nur noch 40 Prozent des Referenzgebäudes betragen darf (zuvor 55 Prozent). 

Zusätzlich gilt aktuell noch die 65-Prozent-EE-Pflicht: Neubauten müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien decken. Wie Bauherren diese Vorgaben umsetzen, bleibt ihnen überlassen – etwa durch Wärmepumpen, Solarthermie oder Fernwärme. Auch darf Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, sofern er vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird. 

Aktuelle energetische Standards in der Sanierung

Nach einer Sanierung muss ein Gebäude die Vorgaben des GEG nur dann erfüllen, wenn mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche (zum Beispiel Dach, Fassade, Fenster) erneuert werden. In diesem Fall dürfen Bauherren bestimmte Höchstwerte für den so genannten U-Wert nicht überschreiten. Der U-Wert gibt an, wie gut der Wärmeschutz ist. 

Außerdem gelten – unabhängig von einer Sanierung – diverse Austausch- und Nachrüstpflichten. Lesen Sie hier mehr zur Sanierungspflicht.

Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien seit 2024

Seit dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht galt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Entscheidend ist dabei der Termin des Bauantrags.

Für alle anderen Neubauten und Bestandsimmobilien bleibt die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Neu seit 2025 ist, dass die Regelung nicht nur für Neubauten, sondern generell für alle neu eingebauten Heizungen gilt.

Die Wärmeplanung wird im eigenen Wärmeplanungsgesetz (WPG) geregelt. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Spätestens zu diesem Zeitpunkt greift dann nach dem aktuellen GEG die 65-Prozent-EE-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung. Wenn eine Kommune früher einen Wärmeplan beschließt, beginnt die Pflicht für die Eigentümer auch entsprechend früher.

Achtung: Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), das planmäßig im Juli 2026 in Kraft tritt, soll die aktuell gültige 65-Prozent-Regelung entfallen.

Welche Heizung darf ich einbauen?

Das aktuell gültige GEG regelt im Detail, welche neue Heizung im Neubau und im Bestand in Frage kommt und wann fossile Wärmeerzeuger erneuert werden müssen. Auch Übergangsfristen und Ausnahmen sind gesetzlich verankert. 

Seit 1. Januar 2025 und bis zum Inkrafttreten des neue Heizungsgesetzes 2026 müssen alle Neubauten im Hinblick auf die Heizungsanlage strenge Anforderungen erfüllen. Jede Heizungsanlage in Neubauten muss mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelung hängt von den spezifischen Gegebenheiten vor Ort ab.

Welche Heizungen diese Anforderungen erfüllen, listet das Gesetz auf: 

  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung – bei allen Gebäuden, mit Ausnahme von Hallen und selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, sind hier zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz zu erfüllen.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung mit einem Brennwert-Spitzenlastkessel (Gas oder Flüssigbrennstoff). Der Heizlastanteil der Wärmepumpe muss mindestens 30 Prozent betragen.
  • Solarthermie in Kombination mit einem anderen EE-Wärmeerzeuger
  • Gas- oder Ölheizung, die mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet.
  • H2-ready-Gasheizung (Gasheizung, die auf 100 Volumenprozent Wasserstoff umrüstbar ist) unter bestimmten Umständen – mehr dazu weiter unten 
  • Wasserstoffheizung mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Anschluss an ein Wärmenetz. Wenn im bestehenden Wärmenetz der EE-Anteil unter 65 Prozent liegt, muss der Netzbetreiber einen Transformationsplan vorlegen.
  • Anlage zur Nutzung fester Biomasse (z. B. Pelletheizung

Steigende Anforderungen an Heizungen bedeuten für viele Hausbesitzer auch Investitionen. Mit dem Modernisierungskredit können Sie notwendige Maßnahmen rund um Heizung, Energieeffizienz oder Umbau flexibel finanzieren. Informieren Sie sich jetzt über Ihre Möglichkeiten:

Welche Gasheizungen sind aktuell zulässig? 

Das richtet sich einerseits nach dem Zeitpunkt des Einbaus und andererseits nach den Gegebenheiten vor Ort. Solange es noch keinen Wärmeplan gibt, dürfen Sie bis zur Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung weiterhin eine Gas- oder Ölheizung einbauen. 

Die Sache hat jedoch einen Haken: Wenn nach Abschluss der Wärmeplanung feststeht, dass das Gebäude nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, müssen Sie sicherstellen, dass die Anlage wachsende Anteile an Erneuerbaren Energien wie Biomasse, grünen oder blauen Wasserstoff nutzt. Für die geforderten Anteile gibt es einen gestaffelten Zeitplan: 

  • ab 2029: mindestens 15 Prozent
  • ab 2035: mindestens 30 Prozent 
  • ab 2040: mindestens 60 Prozent
  • ab 2045: 100 Prozent

Dadurch und durch steigende CO2-Preise ist der Einbau einer fossilen Heizung für Eigentümer mit wirtschaftlichen Risiken verbunden. Deshalb hat das GEG eine neue Beratungspflicht eingeführt: Eigentümer, die eine Öl- oder Gasheizung installieren lassen möchten, müssen sich im Vorfeld von einer fachkundigen Person – zum Beispiel von einer qualifizierten Energieberater oder einem Installateur – beraten lassen. Dieser muss die möglichen Auswirkungen der örtlichen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit erläutern und alternative Heizungstechnologien vorstellen.

Wenn der Wärmeplan der Kommune vorliegt, dürfen grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel installiert werden, die mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Die 65-EE-Pflicht lässt sich auch mit einer Hybridheizung erfüllen, beispielsweise einer Gasheizung in Kombination mit einer Wärmepumpe. 

Ein Sonderfall ist, wenn es in der Kommune einen verbindlichen und von der Bundesnetzagentur genehmigten Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff gibt. In diesem Fall ist auch der Einbau einer Gasheizung erlaubt, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann – also echte H2-ready-Heizungen. 

Diese Anlage darf bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, muss sie angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. 

Allerdings: Auch beim Ausbau der Netze kann etwas dazwischen kommen. Wird das Gebäude entgegen den ursprünglichen Planungen nicht an ein Wasserstoffnetz angeschlossen, muss die Heizung innerhalb von drei Jahren so umgerüstet werden, das sie mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. 

In der Regel wird das dann den Einbau einer neuen Heizung erfordern. In diesem Fall, so das Bundeswirtschaftsministerium, hat der Eigentümer „einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gas- oder Wärmenetzes“.

Wichtige Regeln auf einen Blick:

  • Beratungspflicht für den Einbau von Öl- oder Gasheizungen
  • Gestaffelter Anteil erneuerbarer Energien in Gasheizungen ab 2029, der sich bis 2045 auf 100 Prozent steigern muss
  • Umrüstpflicht auf erneuerbare Energien, wenn das Gebäude nicht an ein Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, mit einer Frist von drei Jahren nach Netzausbauplan

Achtung: Laut dem Heizungsgesetz 2026, das ab Juli in Kraft treten soll, müssen neue Gasheizungen ab 2029 mindestens 10 Prozent klimafreundlicher Brennstoffe nutzen. Dieser Anteil soll dann schrittweise steigen. Spätestens 2045 müssen fossile Heizungen abgeschaltet werden.

Sind Ölheizungen verboten?

Bereits im ursprünglichen Gebäudeenergiegesetz war geregelt, dass der Einbau von Ölheizungen in Bestandsgebäude ab 2026 nur noch erlaubt ist, wenn sie anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 

Seit 2025 gilt: Sobald ein Wärmeplan vorliegt – also spätestens ab 2026 bzw. 2028 – dürfen nur noch Ölheizungen eingebaut werden, die von Anfang an 65 Prozent grünes Heizöl nutzen. Genau wie bei Gasheizungen gilt auch bei Ölheizungen die oben erwähnte neu eingeführte Beratungspflicht.  

Wie auch bei Gasheizungen soll ab Juli mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz2026 gelten: Neue Ölheizungen sind erlaubt, solange sie mit einem wachsenden Anteil von Biomasse (2029 mindestens 10 Prozent) betrieben werden. Die 65-Prozent-Regel soll entfallen.

Welche Heizungen sind verboten? 

Schon seit 2024 dürfen die allermeisten Heizungen, die Wärme ausschließlich aus Heizöl oder Gas erzeugen, nicht mehr in Neubauten in Neubaugebieten eingebaut werden. Auch in Südwestfalen ist das für alle anderen Neubauten und Bestandsgebäude zunächst noch möglich, unter den oben geschilderten Vorbehalten. 

Seit 2025 gelten auch für Bestandsgebäude strengere Anforderungen: Es dürfen keine Heizungen mehr installiert werden, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas betrieben werden, wenn das Gebäude nach der Wärmeplanung der Kommune an ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann.

Gas- oder Öl-Brennwertkessel sind in Hybridsystemen mit einer Wärmepumpe weiterhin erlaubt, wenn sie die geforderten Anteile einhalten. Und in der Sanierung dürfen Eigentümer außerdem eine neue Gasheizung installieren, wenn sie auf den vollständigen Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar ist.

Wichtig: Mit Inkrafttreten des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Juli 2026 sollen diese Einschränkungen weitgehend entfallen. Dann wären grundsätzlich wieder alle Heizungsarten zulässig, auch reine Öl- und Gasheizungen – allerdings weiterhin mit Vorgaben zur schrittweisen Beimischung klimafreundlicher Brennstoffe.

Was müssen Eigentümer von Öl- und Gasheizungen im Siegerland, Sauerland und Märkischen Kreis seit 2025 beachten?

Eine grundsätzliche Austauschpflicht für ineffiziente alte Gasheizungen war bereits im Gebäudeenergiegesetz von 2024 verankert. Demnach mussten Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG). 

Von dieser Austauschpflicht gibt es seit 2025 zwei Ausnahmen: 

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. 
  • Eigentümer, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind nicht zum Tausch verpflichtet. Wenn sie die Immobilie vererben, verkaufen oder verschenken, hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Heizungstausch.

Das aktuelle GEG sieht grundsätzlich vor: Alle Öl- und Gasheizungen, die in Betrieb sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Geht die Gasheizung jedoch komplett kaputt und ist sie nicht mehr funktionstüchtig, müssen Sie früher handeln. Im sogenannten Havariefall ist die fossile Heizung dann baldmöglichst durch eine neue Heizung zu ersetzen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. 

Beachten Sie: Mit Inkrafttreten des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Juli 2026 sollen die Austauschpflicht nach 30 Jahren und die 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungstausch entfallen. Die Stilllegung fossiler Heizungen bis spätestens Ende 2045 bleibt nach aktuellem Stand jedoch bestehen.

Welche Übergangsregeln gelten aktuell für die Heizungserneuerung?

Für den Fall, dass die alte Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist (Havariefall) sieht das GEG aktuell diverse Übergangsregeln vor. Schließlich kann es durchaus vorkommen, dass keine für Ihr Haus in Frage kommende neue Heizung verfügbar ist, Sie nicht sofort einen Installateur finden, Veränderungen am Gebäude notwendig sind oder der Anschluss an das Wärmenetz nicht unmittelbar umgesetzt werden kann. 

Zum einen dürfen Sie dann erstmal eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung einbauen. Zum anderen gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren (bei Gasetagenheizungen: bis zu 13 Jahren), in der Sie den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien vorbereiten können. Wenn ein Wärmenetzbetreiber den Netzanschluss vertraglich zugesagt hat, dürfen Sie noch bis zu zehn Jahre eine neue Heizung ohne weitere Anforderungen betreiben. 

Welche weiteren Pflichten auf neue Eigentümer zukommen, erfahren Sie in unserem Artikel Nachrüstpflichten: Das müssen Immobilienkäufer von Altbauten wissen.

Welche Ausnahmen gibt es von der 65-EE-Pflicht bei der Heizungserneuerung? 

Eigentümer können seit 2025 eine Befreiung von der 65-EE-Pflicht beantragen, beispielsweise aufgrund wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umrüstung durch besondere persönliche, bauliche oder sonstige Umstände unzumutbar ist. Eine Ausnahme wegen unbilliger Härte können gerade ab einem hohen Alter Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder aber auch Pflegebedürftigkeit begründen.

Mit dem geplanten Inkrafttreten des neuen Heizungsgesetzes zum 1. Juli 2026 soll die 65-Prozent-Vorgabe entfallen. Damit würde auch die Härtefallregelung in ihrer bisherigen Form voraussichtlich gegenstandslos werden.

Welche Regeln gelten aktuell noch für Hauseigentümer?

Betreiber von Heizungsanlagen müssen differenzierte gesetzliche Vorgaben zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung erfüllen. Beispielsweise müssen neu eingebaute Wärmepumpen einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Diese soll sicherstellen, dass Heizungsanlagen effizient betrieben werden und damit zur Erreichung der Klimaziele beitragen.

Seit 2025 gibt es zudem eine Erweiterung der Prüfpflichten für bestehende Heizungsanlagen. Zusätzlich zur Betriebsprüfung für Wärmepumpen müssen auch bestehende Heizsysteme regelmäßig auf ihre Effizienz überprüft werden. Dies umfasst alle Heizsysteme im Bestand, nicht nur neue Anlagen. Die genauen Anforderungen an die Prüfintervalle werden durch die BAFA und die zuständigen Behörden festgelegt.

Außerdem beinhaltet das GEG Regelungen zum Schutz von Mietern: 

  • Ein Eigentümer kann die Kosten für die Heizungserneuerung nach den Anforderungen des GEG auf seinen Mieter umlegen. Für die sogenannte Modernisierungsumlage gibt es mehrere Vorgaben:
    • Sie ist auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. 
    • Die Modernisierungsumlage darf bis zu zehn Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen, wenn der Eigentümer für die Maßnahme eine staatliche Förderung genutzt hat. Er muss dann die Förderung von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abziehen. Hat er keine Förderung in Anspruch genommen, darf eine Modernisierungsumlage nur acht Prozent betragen
  • Vermieter dürfen die Kosten für biogene Brennstoffe sowie blauen oder grünen Wasserstoff im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nur bis zu der Höhe auf die Mieter umlegen, die für die Erzeugung der gleichen Menge an Heizwärme über eine hinreichend effiziente Wärmepumpe anfiele. 
  • Vermieter dürfen die Investitionskosten für eine Wärmepumpe nur dann im Rahmen der Modernisierungsumlage vollständig umlegen, wenn die Anlage eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht. Für ineffizientere Wärmepumpen sind nur 50 Prozent der Kosten umlagefähig. 

Sie wollen mehr über die Effizienz von Wärmepumpen erfahren? Dann lesen Sie unseren Ratgeber Jahresarbeitszahl Wärmepumpe: JAZ verstehen und optimieren.

Welche Förderung gibt es für die Heizungserneuerung? 

Für den Heizungstausch können Eigentümer auch 2026 weiterhin Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten. Zuständig ist die KfW, maßgeblich ist das Programm 458. Gefördert werden vor allem klimafreundliche Heizsysteme wie Wärmepumpen, Solarthermieanlagen und Biomasseheizungen.

Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Klimageschwindigkeitsbonus von bis zu 20 Prozent sowie einem Einkommensbonus von bis zu 30 Prozent. Insgesamt sind Zuschüsse von bis zu 70 Prozent möglich. Bei maximal 30.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das einem Zuschuss von bis zu 21.000 Euro.

Unser Tipp

Aufgrund der rasanten Änderungen im Bereich der Förderungen, empfehlen wir Ihnen den ZuschussGuide zu nutzen, damit Sie immer die aktuellsten Förderungen erhalten. Unser Wohnfühlwissen wird regelmäßig auf Aktualität geprüft und angepasst.

Wo kann ich mich über Details zum Heizungsgesetz informieren?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf der Seite www.energiewechsel.de umfangreiche Informationen zusammengestellt. 

Für individuelle Anliegen hilft Ihnen ein Energieberater am besten weiter. Er kann Ihnen sagen, welche Heizung für Ihr Haus langfristig am besten geeignet ist. In unserem Artikel Energieberater: Lohnen sich die Kosten einer Energieberatung? erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen. 


Logo Wohnen in Südwestfalen

Unsere Empfehlung für Sie

„Die Volksbank Sauerland und die Volksbank in Südwestfalen haben sich frühzeitig dem Thema Energieeffizienz gewidmet und spezielle Beraterinnen und Berater für Bestandsgebäude ausgebildet. Diese sind darauf spezialisiert, individuelle und fundierte Lösungen für Ihre energetischen Herausforderungen zu finden. Sie haben nicht den Anspruch die Leistungen und die Expertise von Energieeffizienzberatern zu erreichen, sondern sind bewusst eine Stufe tiefer aktiv.

In der Beratung können Sie die für Sie relevanten Themenfelder auswählen, sei es die Sanierung von Bestandsgebäuden oder die Nutzung erneuerbarer Energien. Die Expertinnen und Experten analysieren gemeinsam mit Ihnen die Gebäudesituation, berechnen Investitionsvolumen, Fördermöglichkeiten und Energieersparnis. Das Beratungsergebnis bietet Ihnen somit eine solide Grundlage für die Ertüchtigung Ihres Gebäudes. Unsere Empfehlung ist daher: Vereinbaren Sie ein ganzheitliches Beratungsgespräch bei den Spezialistinnen und Spezialisten der Volksbank Sauerland oder Volksbank in Südwestfalen!“

-Wohnen in Südwestfalen-

Das könnte Sie auch interessieren:

Bauarbeiter auf einem Gerüst hält Dämmmaterial in der Hand vor der Fassade eines Hauses.

Energetisch sanieren & Modernisieren

Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Marina Leers

12. März 2026