Schneefall und Glätte sind für Hausbesitzer und manche Mieter mit einer unangenehmen Pflicht verbunden: der Schneeräumpflicht. Lesen Sie hier, wer wann auf Gehwegen Schnee räumen und den Zugang zum Haus eisfrei halten muss.
Wenn es in Südwestfalen mal so richtig schneit, freuen sich vor allem die Kinder. Hausbesitzer und manche Mieter in Kreuztal, Plettenberg oder Finnentrop sind oft weniger begeistert: Für sie gilt die Schneeräumpflicht. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass ihr Haus und der Gehweg davor trotz Schnee und Eis weiter gefahrlos zugänglich bleiben. Doch wer ist eigentlich wann fürs Schneeräumen und Streuen zuständig? Hier bekommen Sie alle Informationen, die Sie zur Schneeräumungspflicht kennen müssen.
Hauseigentümer oder Mieter: Wer hat die Schneeräumpflicht?
Die Verkehrssicherungspflicht zwingt Eigentümer im Siegerland, Sauerland und Märkischen Kreis, die Wege auf ihrem Grundstück schnee- und eisfrei zu halten. Die Schneeräumpflicht gilt auch für angrenzende Gehwege und Bürgersteige. Andernfalls könnte dort jemand ausrutschen und sich verletzen. Einzelheiten zur Schneeräumpflicht regeln die Ortssatzungen, die von Ort zu Ort variieren.
Grundsätzlich liegt die Schneeräumpflicht für das Grundstück und die Gehwege also beim Eigentümer. Das heißt aber nicht, dass er selbst mit der Schneeschaufel anrücken muss. Hauseigentümer können die Schneeräumpflicht delegieren, und zwar an
- eine externe Firma,
- den Hauswart beziehungsweise Hausmeister eines Mietshauses oder
- ihre Mieter.
Sie sind dann aber in der Pflicht zu kontrollieren, ob der Winterdienst auch wirklich getätigt wird. Sonst haften sie mit, wenn jemand zu Schaden kommt.
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Schneeräumpflicht für Mieter: Was muss man beachten?
Sie sind Mieter und der Vermieter hat Ihnen die Schneeräumpflicht übertragen? Dann müssen Sie den Schnee räumen, und zwar gemäß den Regelungen in der Ortssatzung. Allerdings nur, wenn das in Ihrem Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist und diese Ordnung Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Es gibt laut Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 16 U 123/87) auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen.
Fehlt im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung, dann ist der Vermieter für das Räumen und Streuen des Gehwegs zuständig. Er kann das selbst übernehmen oder den Hausmeister oder einen professionellen Winterdienst beauftragen. Die Kosten darf er über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Sie können diese Kosten allerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Können Sie den Winterdienst aus welchen Gründen auch immer nicht selbst leisten, dann müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Wenn jemand einen Glätteunfall hat, weil Sie nicht rechtzeitig geräumt haben, müssen Sie das Opfer entschädigen.
In welchem Zeitraum muss man Schnee räumen?
Die Regelungen in den Ortssatzungen variieren zwar, aber im Wesentlichen sind die Zeiten, in denen der Schnee geräumt werden muss, überall gleich. Die Schneeräumpflicht für Bürgersteige besteht
- von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und
- an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 Uhr bis 20 Uhr.
Wichtig zu wissen: Es reicht nicht, wenn Sie um 7 Uhr mit dem Schneeschieben anfangen. Der Gehweg muss dann bereits begehbar sein.
Wie oft ist man verpflichtet, Schnee zu räumen?
Bei starkem Schneefall müssen Sie mehrmals täglich Schnee räumen und streuen, um der Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun. Allerdings müssen Sie nicht während des Schneefalls und auch nicht sofort danach mit dem Schneeräumen beginnen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem Urteil entschieden, dass die zum Winterdienst verpflichtete Partei eine halbe Stunde lang abwarten darf, ob noch weiterer Schnee fallen wird (AZ: 5 U 86/06).
Die Räum- und Streupflicht unterliegt grundsätzlich der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, wenn jemand zu Schaden kommen sollte, wird das Gericht zwischen den Interessen des Hauseigentümers und denen von Fußgängern auf dem betreffenden Gehweg abwägen.
Gehweg-Schneeräumpflicht: Welche Streumittel sind erlaubt?
Zur Bürgersteig- und Gehweg-Schneeräumpflicht gehört auch das Streuen bei Glätte. Erlaubt und gut geeignet als Streugut gegen Glatteis sind Sand, Asche oder Split.
Streusalz darf in vielen Kommunen nur von der Stadtreinigung benutzt werden, auch wenn es in Baumärkten für Privatpersonen angeboten wird. Das Streusalzverbot hat einen guten Grund: Salz hat schädliche Folgen für die Umwelt, da es die Wasserdurchlässigkeit des Bodens mindert. Zusätzlich können die Wurzeln von Bäumen dahingehend zerstört werden, dass sie kein Wasser und keine Mineralien aufnehmen können. Die Pflanzen und Bäume erkranken und vertrocknen dann selbst bei ausreichendem Niederschlag.
Zudem kann das Streusalz ins Grundwasser gelangen und den Straßenbelag beschädigen. Es führt auch dazu, dass an Gebäuden die Deckschicht abplatzt, und bei Autokarosserien kann es durch den Kontakt mit Streusalz zu Korrosion kommen, die zu Rost führt. Wer trotz Verbots Salz verwendet, kann dafür eine Geldbuße bekommen.
Ungeeignet als Streumittel sind auch Hobelspäne. Sie saugen sich mit Feuchtigkeit voll und werden rutschig.
Und ein wichtiger zusätzlicher Hinweis: Was nach dem Tauen an Streumitteln auf dem Gehweg liegt, müssen Sie übrigens auch wieder entfernen.
Ist es erlaubt, Schnee auf die Straße zu schieben?
Und wohin mit dem Schnee? Einfach auf die Straße? Den Schnee auf Ihrem Grundstück sollten Sie nicht auf die Fahrbahn schieben, sondern ihn beispielsweise im Garten lagern oder in Absprache mit Nachbarn auf einer Parkfläche ein gemeinsames Schneedepot anlegen.
Schnee und Eis von Gehwegen müssen Sie auf dem der Straße zugewandten Rand des Gehwegs anhäufen. An folgenden Orten dürfen Sie keinen Schnee ablagern:
- in Rinnsteinen,
- auf Gullydeckeln,
- vor Ein- und Ausfahrten,
- in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel,
- gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen,
- auf Radfahrstreifen und Radwegen.
Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen dürfen Sie den geräumten Schnee nur so hoch anhäufen, dass es keine Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen gibt.
Was passiert, wenn man der Schneeräumpflicht nicht nachkommt?
In einigen Kommunen gibt es Bußgelder für den Fall, dass jemand seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt. Sie variieren zwischen 0 (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) und 50.000 Euro in Hamburg. Aber selbst, wenn keine Bußgelder verhängt werden, sollten Sie die Pflicht zum Schnee räumen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wenn nämlich jemand stürzt und sich verletzt, dann drohen Ihnen hohe Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeldforderungen.
Deshalb sollten Eigentümer unbedingt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung haben. Mieter, die zum Schneeräumen verpflichtet sind, sollten eine Privathaftpflichtversicherung haben.
FAQs Schneeräumpflicht
Bis wann muss Schnee geräumt sein?
Gehwege müssen in der Regel werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 oder 9 Uhr schnee- und eisfrei sein. Informieren Sie sich zur Sicherheit bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, was genau bei Ihnen gilt.
Wer muss Streumittel zur Verfügung stellen?
Schneeschaufel und Streumittel, die benötigt werden, um der Schneeräumpflicht nachzukommen, müssen vom Hauseigentümer beziehungsweise Vermieter gestellt werden.
Für welche Gehwege gilt die Schneeräumpflicht?
Die Schneeräumpflicht gilt für alle Gehwege, die an Ihr Grundstück grenzen. Dazu zählen der Weg bis zur Eingangstür sowie die öffentlichen Bürgersteige vor dem Haus.
Wer muss Schnee räumen ohne Gehweg?
Grenzt an Ihr Grundstück kein Gehweg, weil dort beispielsweise direkt die Fahrbahn verläuft, gilt die Schneeräumpflicht für Sie nur dann, wenn Sie von der Gemeinde offiziell zum Schneeräumen aufgefordert werden.
Wer haftet, wenn Schnee nicht geräumt ist?
Grundsätzlich trägt der Hauseigentümer die Verantwortung für das ordentliche, rechtzeitige Schneeräumen und haftet bei Verstößen oder Unfällen. Sind Mieter hingegen per Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen diese auch dafür geradestehen. Für Schadensersatzforderungen kommt die private Haftpflichtversicherung auf. Eigentümer sollten zudem eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung haben.
Wie breit muss Schnee auf Gehwegen geräumt werden?
Wie breit die geräumte oder gestreute Gehwegfläche sein muss, legen die Ortssatzungen fest. Üblich sind je nach Kommune 1 bis 1,5 Meter, so dass zwei Personen aneinander vorbeikommen. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen nur auf einer Breite von etwa einem halben Meter eis- und schneefrei sein.
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