Energetische Sanierung steuerlich absetzen

Energetische Sanierung steuerlich absetzen
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Energetische Sanierung steuerlich absetzen: So geht’s

Wer sein Haus in Wahlbach, Altenhundem oder Krombach energetisch saniert, dem bietet der Staat für diverse Maßnahmen verschiedene Zuschüsse. Das geht entweder über eine direkte Förderung im Rahmen der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Wenn Sie Ihr Haus in Südwestfalen selbst bewohnen, haben Sie aber auch die Möglichkeit, die Sanierungskosten von der Steuer abzusetzen. Doch welche energetischen Maßnahmen sind steuerlich absetzbar? Und wie können Sie die Sanierung steuerlich absetzen? Erfahren Sie in unseren Steuertipps, wie Sie Ihre Sanierung steuerlich geltend machen, wie hoch der Steuerbonus ausfällt und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Egal, ob Sie die Heizung tauschen, die Fassade dämmen oder Fenster erneuern – die energetische Sanierung eines Hauses im Siegerland, Sauerland oder Märkischen Kreis kostet eine Menge Geld. Haussanierer können allerdings von entsprechenden Fördermitteln vom Staat profitieren.

Diese Fördermittel erhalten Sie zum Beispiel bei der Heizungssanierung in Form von direkten Zuschüssen, welche sich zudem mit einem zinsgünstigen Ergänzungskredit der KfW kombinieren lassen.

Regionale Fördertöpfe

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Fazit: Die energetische Sanierung ist auch im Jahr 2024 hoch relevant. Diese lohnt sich nicht nur aufgrund gestiegener Fördersätze, sondern bietet auch Energiesparpotential sowie steigenden Wohnkomfort.

Steuertipp 1: Entweder Fördermittel oder Steuerbonus

Neben diesen Förderprogrammen der BEG können Sie mit der energetischen Sanierung alternativ auch Ihre Steuerschuld reduzieren. Alternativ heißt konkret: Sie müssen sich entscheiden, ob Sie die Fördermittel aus den einzelnen Programmen in Anspruch nehmen wollen oder lieber Ihre Steuerschuld mindern.

Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung finden sich in § 35c Einkommensteuergesetz und in der Verordnung zur Bestimmung der Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EnSanMV). 

Wenn Sie den Steuerbonus wählen, müssen Sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Haus muss älter als zehn Jahre sein.
  • Sie sind Eigentümer und müssen das Haus selbst bewohnen.
  • Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und die Nachweise müssen dem Finanzamt vorlegt werden.
  • Sie haben bisher keine anderen Steuervorteile genutzt oder öffentliche Fördermittel erhalten.

Wie gesagt: Sie können nicht Fördermittel (zum Beispiel die der KfW für die Heizungserneuerung) beantragen und gleichzeitig für dieselbe Maßnahme Sanierungskosten beim Finanzamt geltend machen. Was allerdings geht: Sie stellen einen Antrag auf Zuschuss-Förderung für die Heizung und können die Dachsanierung steuerlich absetzen. Die Frage ist allerdings, ob sich das lohnt. Dazu am Ende des Artikels mehr.

Steuertipp 2: So viel Geld bekommen Sie vom Finanzamt zurück

Die steuerliche Förderung beträgt für alle förderfähigen Maßnahmen 20 Prozent. Sie können maximal 200.000 Euro an Sanierungskosten geltend machen. Das heißt: Die Steuerminderung beträgt bis zu 40.000 Euro pro Wohneinheit. 

Wichtig ist: Anders als bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerkosten verringern die Sanierungskosten nicht Ihr steuerpflichtiges Einkommen, sondern direkt Ihre Steuerschuld. Angestellte bekommen also bereits gezahlte Einkommensteuer erstattet, Selbständige müssen weniger nachzahlen.

Die Steuerermäßigung wird dabei über drei Jahre verteilt. Dabei gilt folgende Staffelung:

  • Jahr 1 (Abschlussjahr der Sanierung): Steuerermäßigung von sieben Prozent auf die Sanierungskosten, maximal 14.000 Euro.
  • in Jahr 2: Steuerermäßigung von sieben Prozent auf die Sanierungskosten, maximal 14.000 Euro.
  • Jahr 3: Steuerermäßigung von sechs Prozent auf die Sanierungskosten, maximal 12.000 Euro.

Um den Steuerbonus zu erhalten, muss der Start der energetischen Sanierung nach dem 31. Dezember 2019 liegen. Bis zum 1. Januar 2030 muss die Sanierung abgeschlossen sein.

Übrigens: Die steuerliche Förderung gibt es auch für Fachplanung und Baubegleitung. Dabei beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

Steuertipp 3: Diese Sanierungsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar

Grundsätzlich geht es bei der Steuerersparnis um die energetische Sanierung. Förderfähig sind dabei dieselben Einzelmaßnahmen, für die Sie alternativ Zuschüsse beim BAFA bzw. der KfW erhalten könnten: 

Achtung: Bei der Erneuerung einer Heizungsanlage werden keine reinen Öl- oder Gasheizungen steuerlich gefördert. Den Steuerbonus gibt es in diesem Fall nur für:

Steuertipp 4: Technische Voraussetzungen, damit Sie die Sanierung steuerlich absetzen können

Welche Dämmwerte müssen Sie erreichen, um die Sanierungskosten absetzen zu können? Wie hoch darf der maximale U-Wert beim Tausch von Dachflächenfenstern sein? Wie steht es um die Nennwärmeleistung von Wärmepumpen?

Damit nicht jeder einfach so drauflos saniert, um Steuervorteile zu kassieren, gibt es klare technische Vorgaben für die einzelnen förderfähigen Sanierungsmaßnahmen. Diese finden Sie in der oben schon erwähnten ESanMV. Grundsätzlich sind die technischen Anforderungen dieser Verordnung identisch mit denen, die Sie auch bei einer BAFA-Förderung erfüllen müssen.

Übrigens: Alle Arbeiten müssen zwingend von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, zu dessen Arbeitsbereich die durchgeführten Maßnahmen gehören. Die ESanMV macht konkrete Vorgaben dazu, was darunter zu verstehen ist. Per Eigenleistungen lässt sich die Sanierung nicht steuerlich absetzen.

Steuertipp 5: So beantragen Sie die Steuerermäßigung

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erhalten Sie vom Fachunternehmen eine Rechnung und eine Bescheinigung der fachgerechten Ausführung. Dafür finden Sie hier ein Muster des Bundesfinanzministeriums. Neben dem Fachunternehmen kann auch ein Energieeffizienz-Experte diese Bescheinigung ausstellen. Einen solchen Energieberater einzubinden, ist fast immer sinnvoll, zumal Sie auch für seine Arbeit Zuschüsse erhalten. Dazu unten mehr.

Darüber hinaus müssen Sie die Zahlung an das Fachunternehmen belegen. Bescheinigung und Zahlungsbeleg müssen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Für die energetische Sanierung gibt es eine eigene, zweiseitige Anlage. 

Das Finanzamt prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllen, teilt Ihnen die Steuerminderung im Steuerbescheid mit und zahlt den Betrag zurück. Wurde die Sanierung im ersten Jahr anerkannt, so tragen Sie das im zweiten und dritten Jahr in der Erklärung entsprechend ein. 

Fazit: Steuerbonus oder Fördermittel? Was sind die Unterschiede, was lohnt sich für Sie?

Ein Unterschied liegt in der Einbindung eines Energie-Effizienzexperten. Bei der Förderung über BAFA oder KfW ist sie in vielen Fällen zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie die Sanierungskosten steuerlich geltend machen wollen, ist der Energie-Effizienzexperte keine Pflicht. Auch in dieser Hinsicht ist der Steuerbonus also die bequemere Variante.

Aber Vorsicht: Eine sinnvolle energetische Sanierung ist in den meisten Fällen eine sehr umfassende und aufwendige Angelegenheit. Eine Einzelmaßnahme kann manchmal sogar kontraproduktiv sein, wenn sie nicht in ein energetisches Gesamtkonzept eingebunden ist. Wir empfehlen Ihnen daher, immer einen Energie-Effizienzexperten mit einzubinden.

Wann die BAFA- bzw. KfW-Förderung höher ausfällt als die Steuerrückerstattung, kommt auf den Einzelfall an. In der Bundesförderung für effiziente Gebäude wurden die Fördersätze immer mehr nach Maßnahmen differenziert. Zusätzlich gibt es seit dem Jahr 2024 noch weitere attraktive Förderzuschläge, wie den Einkommens- oder den Klimageschwindigkeitsbonus. In der steuerlichen Förderung ist das nicht so. Hier gibt es für alle Maßnahmen 20 Prozent. 

Für alle Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der BAFA-Fördersatz aktuell 15 Prozent (sofern kein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt). Hier ist also die steuerliche Förderung höher.

Für Wärmepumpen, Solarkollektorenanlagen und Biomasseheizungen hingegen gilt bei der KfW eine Basisförderung von 30%, welche durch die o.g. Boni noch erhöht werden kann.

Ein wichtiger Punkt bei der Vergleichsrechnung sind die förderfähigen Höchstkosten. Für die steuerliche Förderung können Sie 200.000 € geltend machen, also wesentlich mehr als für die direkte Förderung. Bei BAFA und KfW sind die förderfähigen Kosten auf 30.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor, erhöhen Sie sich auf 60.000 €.

Wichtig: Sollte die Steuerlast geringer als der Förderbetrag ausfallen, verfällt dieser. Daher ist eine Prüfung durch Ihren Steuerberater in jedem Fall zu empfehlen.

Unsere Beiträge dienen ausschließlich der Information, stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können und sollen eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt, Steuer- oder Finanzberater, bei der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können, nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftung. Die Beiträge verstehen sich nicht als persönliche Empfehlung, sondern als allgemeine Empfehlung für alle Leser.

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